Gemäß Verordnung der Senatsverwaltung für Inneres von Berlin vom 7. März 2005, die am 9. März 2005 zugestellt wurde, ist die Berliner Alternative Süd-Ost (BASO) mit sofortiger Wirkung verboten. Bis zu einer eventuellen gerichtlichen Aufhebung des Verbotes macht sich gemäß § 20 Vereinsgesetz strafbar, wer den organisatorischen Fortbestand der Baso aufrecht erhält, eventuelles noch vorhandenes Werbematerial (Flugblätter, Aufkleber, Transparente, T-Hemden) der BASO verbreitet oder zur Verbreitung vorrätig hält oder in anderer Weise öffentlich für die BASO wirbt oder eine Nachfolge- oder Ersatzorganisation gründet oder sich an einer solchen beteiligt. Die oben genannten Taten sind nach § 20 Vereinsgesetz mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu einem Jahr bedroht. Um Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wird gebeten, gegenbenenfalls noch vorhandene Werbematerialien sind zu vernichten.